Ergonomie am Arbeitsplatz
Schreibtischhöhe berechnen
Ziel der Ergonomie ist es, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Arbeitssysteme und die Arbeitsumgebung an die physischen Eigenheiten und Bedürfnisse des Menschen anzupassen und zu optimieren. Durch diese Vorsorgemaßnahmen sollen körperliche Beschwerden und psychische Belastungen bei der Arbeit, sowie gesundheitliche Folgen durch die Arbeit, weitgehend vermieden werden.
Die optimale Schreibtischhöhe ist enorm wichtig für Ihre Gesundheit. Ein kleines Detail, das im Büroalltag auf Dauer zu Schmerzen führt, die Ihre Mitarbeiter über Wochen und Monate begleiten.
Häufige Verspannungen, Kopfschmerzen, sowie andere körperliche Schmerzen, die im unteren Rücken wie ein Messerstich auftreten.
Eine richtige Haltung am Arbeitsplatz fördert das produktive Arbeiten. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihren Tisch optimal einstellen.
Unter dem Schreibtisch sollte ausreichend Platz sein - mindestens 70 cm in der Tiefe, 65 cm in der Höhe und 85 cm in der Breite. Dieser Platz dient als Bewegungsraum für Ihre Beine. Deshalb Papierkörbe und Rechner nur dann unter den Schreibtisch stellen, wenn die Beine trotzdem genug Freiraum haben.
Bei Schreibtischen mit fester Höhe sollte die Arbeitsfläche 72 cm hoch sein. Verstellbare Schreibtische sollten mindestens zwischen 66 und 75 cm hoch eingestellt werden können.
Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach.
Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Geschützt werden sowohl die Mütter als auch die Kinder, sowohl vor der Geburt als auch danach.
Sie als Arbeitgeber dürfen der Schwangeren keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen die Beschäftigte oder Ihr (ungeborenes) Kind einer sogenannten unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt sind oder sein könnten. Um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen, haben Sie als Arbeitgeber zunächst Ihren Arbeitsplatz umzugestalten. Wenn dies nicht möglich ist, müssen Sie als Arbeitgeber die Beschäftigte an einen anderen Arbeitsplatz versetzen. Ist eine Versetzung nicht realisierbar, so müssen Sie ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Darüber hinaus kann auch die zuständige Aufsichtsbehörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Der Arbeitgeber muss unverzüglich nach Bekanntgabe der Schwangerschaft durch die werdende Mutter die Schwangerschaftsmitteilung an die zuständige Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG) senden.
Diese Mitteilung kann vom Arbeitgeber formlos oder auf einem Vordruck erstattet werden. Formulare über die Mitteilung der Beschäftigung einer werdenden Mutter erhalten Sie beispielsweise auf der Seite des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen oder über die entsprechenden Seiten des Amtes für Arbeitsschutz Hamburg.
Ersthelfer/in im Betrieb leisten einen wichtigen Beitrag für ein sicheres und gesundes Arbeiten im Unternehmen. In Deutschland ist es für die Arbeitgeber Pflicht, Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind. Maßgeblich sind die Art der Arbeitsstätte, die Tätigkeiten und die Anzahl der Beschäftigten. Geregelt ist diese Pflicht im Arbeitsschutzgesetz (§ 10 ArbSchG).
Der Ersthelfer im Betrieb ist ein medizinischer Laie. Bei einem Arbeitsunfall oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung im Unternehmen leistet er grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe. Außerdem setzt er den Notruf ab. Der Ersthelfer muss eine Ausbildung in Form eines Erste-Hilfe-Kurses absolvieren.
Im Unternehmen müssen betriebliche Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Geregelt ist dies im Arbeitsschutzgesetz und in der DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention. Dies bedeutet:
Betriebliche Ersthelfer müssen sich in zertifizierten Ausbildungsstellen ausbilden lassen. Die Ausbildung dauert einen Tag und umfasst 9 Einheiten Unterricht. Eine Einheit dauert 45 Minuten. Um Ersthelfer zu bleiben, ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das sogenannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.
1. Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen / Notfällen / Rettungen
2. besondere Gefahren (z.B. Strom)
3. Kontaktaufnahme / Prüfung der Vitalfunktionen
4. Störung des Bewusstseins / der Atmung und des Kreislaufs / Ersticken
5. Wunden / bedrohliche Blutungen / Schock
6. Kopf-, Knochen- und Gelenkverletzungen
7. Verbrennungen / Erfrierungen und Unterkühlung
8. Sonnenstich / Hitzeerschöpfung / Hitzschlag
9. Vergiftungen / Verätzungen
10. Unterzuckerung und Krampfanfall
11. Herzinfarkt / Schlaganfall / Asthma
12. Benutzung AED (autom. externer Defibrillator)
Brandschutzhelfer im Betrieb sind Beschäftigte, die durch fachkundige Schulungen mit einer praktischen Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind. Sie können Entstehungsbrände ohne Eigengefährdung bekämpfen und stellen das selbstständige Verlassen der Beschäftigten aus dem Gefahrenbereich sicher.
Eine wesentliche Aufgabe der Brandschutzhelfer ist die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mit den im Unternehmen zur Verfügung stehenden Löschmitteln. Dazu müssen sie in der Handhabung der am Arbeitsplatz vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen ausgebildet werden. Brandschutzhelfer sollten für alle Mitarbeiter und für die externen Rettungskräfte entsprechend gekennzeichnet werden (z. B. durch eine entsprechende Armbinde oder eine speziell gekennzeichnete Warnweste).
Brandschutzhelfer wirken im Ernstfall auch aktiv bei der Evakuierung eines Gebäudes mit. Sobald ein Alarm ausgelöst wird, kontrolliert der Brandschutzhelfer/Evakuierungshelfer, ob tatsächlich alle Personen das Gebäude verlassen haben. Sie geben klare Anweisungen und lotsen die Personen zu den Sammelstellen. Bei Eintreffen der Feuerwehr unterrichten sie über die Lage.
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
Die ASR A2.2 fordert eine regelmäßige Schulung und Unterweisung der Brandschutzhelfer mit folgenden Inhalten:
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) präzisiert mit der Informationsschrift „Brandschutzhelfer“ (DGUV Information 205-023) die Hinweise zu deren Ausbildung.
Hier empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen. Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Ausbildung erforderlich, dies können z. B. sein
Aktive Feuerwehrleute mit abgeschlossener Grundausbildung können als Brandschutzhelfer ohne weitere Ausbildung bestellt werden, wenn sie mit den betrieblichen Gegebenheiten vertraut sind.
Sicherheitsbeauftragte haben eine wichtige Funktion. Sie sind vom Gesetzgeber und der Berufsgenossenschaft dazu vorgesehen, den Unternehmer oder die Unternehmerin bei der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Sicherheitsbeauftragte sind somit sehr wichtig. Ein Sicherheitsbeauftragter, auch SiBe genannt, unterstützt die Durchsetzung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen. Die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten ist ein großer Vertrauensbeweis, bringt gleichzeitig aber auch neue Aufgaben und Pflichten mit sich.
Nach § 22 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) ist ein Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, mindestens einen Sicherheitsbeauftragten oder eine Sicherheitsbeauftragte zu benennen. Die Ernennung erfolgt in Absprache mit der gewählten Mitarbeitervertretung, dem Betriebs- und Personalrat.
Für den Sicherheitsbeauftragten gibt es keinen detaillierten Anforderungen. Aus gesetzlicher Sicht soll der Sicherheitsbeauftragte den Arbeitgeber bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen, auf die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) achten und auf Unfall-, Gesundheits- und andere arbeitsbedingte Gefährdungen und Gefahren aufmerksam machen.
Sobald ein Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat, muss der Arbeitgeber einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte ernennen.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte Ihr Unternehmen insgesamt benötigt, richtet sich gemäß der DGUV-Vorschrift 1 nach
Gemäß § 20 DGUV-Vorschrift 1 haben sie als Sicherheitsbeauftragter die Aufgabe, den Unternehmer bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen. Das heißt das, dass Sicherheitsbeauftragte z. B.
Gemäß § 22 SGB VII hat der Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis und ist deshalb zivil- und strafrechtlich nicht haftbar. Aus diesem Grund wird empfohlen, keine Mitarbeiter mit Führungsverantwortung zum Sicherheitsbeauftragten zu ernennen.
Der Grundlehrgang gem. § 22 SGB VII in Verbindung mit § 20 DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001 dauert 2 Tage.
Im Brandfall schnell und richtig zu reagieren, kann Leben retten. Deshalb hat der Arbeitgeber die Pflicht Feuerlöscheinrichtungen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitzustellen.
In jedem Unternehmen müssen ausreichend tragbare und/oder fahrbare Feuerlöscher vorhanden sein. Die erforderliche Anzahl berechnet sich über die sogenannte Löschmitteleinheit. Je größer die Grundfläche eines Betriebs ist, desto mehr Löschmitteleinheiten sind notwendig. Die genaue Anzahl steht in Tabelle 3 der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) „Maßnahmen gegen Brände“ ASR A2.2.
Wenn die Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung feststellt, sind neben der Grundausstattung weitere Maßnahmen zur Brandbekämpfung nötig. Zum Beispiel gehören in diese Bereiche Brandmeldeanlagen. Betreffende Arbeitsbereiche listet die ASR A2.2 in Tabelle 4.
Die Großbuchstaben geben an, für welche der fünf Brandklassen das jeweilige Modell geeignet ist. Arbeitgebende stellen mithilfe des Brandschutzkonzeptes sicher, dass der passende Feuerlöscher zur Verfügung steht.
Für Brände fester Stoffe wie Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle oder Autoreifen.
Wenn flüssige oder flüssig werdende Stoffe
brennen, etwa Benzin, Öle, Schmierfette, Lacke, Harze,
Wachse oder Teer.
Brände von Gasen wie Methan, Propan, Wasserstoff, Acetylen oder Erdgas.
Metallbrände wie Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen.
Für Brände von Speiseölen und -fetten in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten.
Feuerlöscher sind von einer sachkundigen Person alle zwei Jahre zu kontrollieren. Auf keinen Fall darf ein benutzter Feuerlöscher wieder an seinen Platz gestellt werden. Eine sachkundige Person muss ihn neu befüllen und prüfen.