Am 2. Februar 2023 läuft die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung aus. Die Verordnung hat dazu beizutragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz besser zu schützen und damit auch ihr Risiko zu senken, an Long-Covid zu erkranken.
Um das Infektionsgeschehen in Betrieben und Büros so weit wie möglich einzudämmen, waren die Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Darüber hinaus waren Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.
Und wie geht es jetzt weiter?
Arbeitgeber können sich an die BMAS Empfehlung zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten halten.
https://www.bmas.de/DE/Service/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Welche Regelungen gibt es für Kurzarbeiter?
Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Regelungen wurden um sechs Monate verlängert und gelten nun bis 30. Juni 2023.
Auch Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer können bis Ende Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.
Quelle: www.Bundesregierung.de
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